Welche Informationen über eine Person sind notwendig um die heiligen Handlungen vollziehen zu dürfen; dürfen die Angaben auch geschätzt werden?

Aus der Sammlung "Fragen und Antworten" von Pepp Königbauer

Frage Nr. 32

Welche Informationen über eine Person sind notwendig um die heiligen Handlungen vollziehen zu dürfen; dürfen die Angaben auch geschätzt werden?

Antwort

Manchmal stehen für eine verstorbene Person keine Informationen aus schriftlichen Dokumenten und Urkunden zur Verfügung, sondern lediglich mündliche Überlieferungen. Da dieses Werk heilig ist, müssen die Mitglieder sehr darauf bedacht sein, dass die für die heiligen Handlungen eingereichten Angaben richtig sind.
Die Ereignisdaten und -Orte dürfen auch geschätzt werden. Die Schätzung sollte sich aber im Bereich des Möglichen und Wahrscheinlichen bewegen. Es genügen Angaben zum Ereignisjahr (z.B. Geburts-, Heirats-, Todesjahr) und zum Land (z.B. Ghana). Je genauer die Angaben sind, desto weniger besteht die Gefahr, dass heilige Handlungen doppelt vollzogen werden. Folgende Mindestangaben sind zur Durchführung der heiligen Handlungen notwendig:
- vorzugsweise alle Vor- und Nachnamen; gegebenenfalls nur der Vorname (bei weiblichen Personen der Geburtsname)
- das Geschlecht muss bekannt sein
- die Person muss verstorben sein
- Ereignisjahr (Geburt oder Kleinkindtaufe oder Heirat oder Tod oder Begräbnis)
- Ereignisort (mindestens das Land)
- Namen des Vaters und der Mutter (mindestens Vornamen)
Bitte geben sie für eine unbekannte Mutter weder „Mrs. Vor- und Nachname des Vaters“, noch „Unbekannt“, noch „?“ ein.

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